Rechtlich wird sohin bei Fehlfunktionen autonomer Systeme, bei falschen Informationen oder bei fehlerhafter Übermittlung oder Auswertung die Erklärung der Maschine jenem zugerechnet, der die Maschine einsetzt. Von den Umständen des Einzelfalles hängt es dann ab, ob die zum Vertragsschluss führende Willenserklärung angefochten werden kann und in welchem Rahmen die Erklärungsempfänger geschützt sind. Schließlich haben diese i.d.R. auf das richtige Arbeiten der Maschine 4.0 vertraut. Haftungsrisiken sollten daher durch vorausschauende individuelle vertragliche Regelungen, Rahmenvereinbarungen oder AGB’s zwischen den verschiedenen Parteien größtmöglich minimiert werden.
Davon unberücksichtigt bleibt freilich die Frage der (Produkt-)Haftung für Schäden, die Dritten entstehen können. Aufgrund diverser Defizite des derzeit geltenden Rechtsrahmens für smarte Maschinen hat nun der Rechtsausschuss des EU-Parlaments einen Bericht verabschiedet, der Empfehlungen an die Kommission im Bereich der Robotik und der KI enthält. Mit dieser aktuellen Konsultation soll eine Debatte über zivilrechtliche Regelungen angestoßen werden, um so schnellstmöglich die Rechtslage für intelligente Maschinen klarer zu gestalten. Bis es aber soweit ist, gilt es Haftungsrisiken durch individuelle Verträge möglichst zu minimieren.