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Ladungssicherung : OGH Präzedenzfall: Wer haftet für die Ladung im LKW?

Petschl Transporte Spendel
© Petschl Transporte

Waren auf einen Lkw schlampig zu verladen, sie nicht sorgfältig für den Transport abzusichern, kann schön ins Auge gehen. Mangelhafte Ladungssicherung, wie es in der Fachsprache heißt, kostet Industrie-, Handels-, aber auch den Transportunternehmen pro Jahr eine Stange Geld. Kommt es zu einem Unfall oder muss der Lkw verkehrsbedingt einmal schnell abbremsen und ist die hinten auf der Ladefläche befindliche Fracht schlecht oder im schlimmsten Fall gar nicht gesichert kann das fatale rechtliche und finanzielle Folgen haben. Alle entlang der Transporte beteiligten Dienstleister sowie der Versender der Waren sind für die optimale Sicherung der Ladung verantwortlich. In der täglichen Praxis heißt das konkret: Der Versender der Ware, das Transportunternehmen und der Lkw-Lenker müssen für die sichere Verstauung der Ladung auf dem Lkw geradestehen, sollte es zu einem Unfall kommen oder die Ware beschädigt werden. Die gesetzlichen Regeln besagen ganz klar: Der Lkw-Lenker ist für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich, das Transportunternehmen haftet für den geeigneten Lkw und die richtige Ladungssicherung und der Versender der Ware oder Anordnungsbefugte wie es im Juristendeutsch genau heißt ist ebenso haftbar wenn ein Worst-Case-Szenario eintritt.

Österreich keine gesetzliche Regelung

In Österreich gibt es keine gesetzliche Regelung wie Waren verladen werden müssen. Oft werden Waren im Werk des Warenversenders verladen, mit einem Hubstapler werden Fässer, Maschinenteile oder was auch immer auf den Lkw verladen. Der Lkw-Fahrer steht daneben und beobachtet das Verladen. Und ist in dieser Funktion nicht Lkw-Fahrer seines Arbeitgebers, sondern rechtlich gesehen der Erfüllungsgehilfe des Versenders der Ware, der das Ladegut mit dem Stapler auf den Lkw verladen hat. Diese rechtliche Zuordnung ist sehr bedeutungsschwanger, weil sie vom Obersten Gerichtshof in einem richtungsweisenden Urteil unter Aktenzahl OGH 7 Ob 105/16s gefällt worden ist. Dieses Urteil erging an das oberösterreichische Transportunternehmen Petschl Transporte in Perg. Es ist insofern richtungweisend als es klar besagt, wer bei der Ladungssicherung zuständig und verantwortlich ist. Petschl-Geschäftsführer Christian Spendel hat dieses Urteil kürzlich bei einem Fachsymposium über Ladungssicherung in Wien der Öffentlichkeit präsentiert und erklärt.

Langwieriger Rechtsstreit

Die Vorgeschichte zu diesem Urteil: Petschl erhielt von einem Kunden den Auftrag mit einem Lkw einen Transformator zu transportieren. Der Versender bestand – entgegen der Bedenken des Transportunternehmens – auf eine stehende Verladung des Transformators auf dem Lkw. Das Ding war schwer und hoch, der Transport in stehender Form mit einem Risiko verbunden, weil die Ladung in diesem Zustand nicht ausreichend gesichert werden konnte. Es kam was kommen musste: In einer Straßenkurve fiel das schwere Ding vom Lkw, beim Lkw entstand ein Totalschaden, Petschl forderte Schadenersatz für den beschädigten Lkw. Der Warenversender zeigte sich von der Schadensforderung wenig beeindruckt und konterte mit dem Verweis darauf, „dass wir jegliche Haftung als unbegründet zurückweisen. Für sämtliche Schäden am Transportgut sowie auch für alle daraus resultierenden Folgeschäden werden Sie als Frachtführer haftbar gemacht.“ Petschl wollte das so nicht hinnehmen und es begann ein langwieriger Rechtsstreit, der mit dem genannten Urteil zugunsten des Transportunternehmens ausging.

Bis zum Obersten Gerichtshof

Das Landesgericht und Oberlandesgericht bejahten die Haftung des Versenders des Transformators nur zu 50 Prozent. Weil der Lkw-Fahrer in kraftfahrrechtlicher Hinsicht die objektive Sorgfaltsverletzung zu verantworten habe, die Fahrt mit ungenügend gesicherter Ladung angetreten zu haben, habe er ein Schutzgesetz gem. § 102 Abs. 1 KFG verletzt. Mit diesen gerichtlichen Entscheidungen wollte sich Petschl nicht zufrieden geben und rief den Obersten Gerichtshof (OGH) an. Der OGH teilte nicht die Rechtsansicht der beiden vorgelagerte Gerichte, sondern begründete seine Entscheidung im Juristendeutsch wortwörtlich so: „Im Frachtverhältnis richtet ich die Haftung für Verladung und Verstauung nach dem Vertragsverhältnis und der CMR und damit nach der vereinbarten Pflichtenfestlegung und Risikoverteilung.“ Fazit: Eine Verletzung der Überprüfungspflicht des Lkw-Fahrers des Transportunternehmens steht nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Beförderungsvertrag der die Verladung des Absenders überantwortet. Sie kann im Rahmen des Frachtverhältnisses daher dem Frachtführer auch nicht als Sorgfaltsverstoß zugerechnet werden. Die zentrale Aussage im OGH-Urteil: „Eine Verletzung von Überprüfungspflichten nach straßenpolizeilichen/kraftfahrrechtlichen Vorschriften durch den Lkw-Fahrer des Frachtführers steht nicht im Risikozusammenhang mit einem Beförderungsvertrag, der das Verladen und die Verstauung dem Absender überantwortet.“

Schaden am LKW

Damit entschied der OGH, dass Petschl im Recht war und somit den Schaden für den Lkw ersetzt bekam. Spendel sieht dieses OGH-Urteil als ein richtungsweisendes, weil es klar aussagt, dass immer – wenn nicht zwischen Versender der Ware und dem Transportunternehmen die Verantwortlichkeit für die Ladungssicherung unmissverständlich vertraglich und schriftlich geregelt ist – der Versender für die richtige Verladung der Fracht verantwortlich ist. Im Fall Petschl war der Lkw-Fahrer somit bei der Verladung nicht für seinen Arbeitgeber, nämlich Petschl tätig, sondern als Erfüllungsgehilfe des Versenders, der mit dem Stapler den Transformator auf den Lkw hob.