FBDI : Zwei Neuerungen zur RoHS-Richtlinie seit 22. Juli 2019

Die erweiterte RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) mit neuen Stoffbeschränkungen und einem offenen Anwendungsbereich ist am 22. Juli 2019 in Kraft getreten: Im Zuge der Öffnung des bisher auf 10 spezifische Kategorien beschränkten Anwendungsbereichs fallen erstmals alle Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie, sofern diese nicht explizit davon ausgeschlossen sind. Damit dürfen Elektro- bzw. Elektronikgeräte der Kategorie 11 nun nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn diese nicht den Anforderungen der RoHS-Richtlinie genügen. Zudem wurde die Liste der beschränkten Substanzen um vier Stoffe erweitert.

Der Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie umfasst:

Elektro- und Elektronikgeräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb bzw. zur Erfüllung mindestens einer der beabsichtigten Funktionen elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und

Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1.000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.

Dazu zählen alle Kabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose zum Einsatz kommen oder zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräte miteinander verbinden.

Gemäß Anhang II der RoHS-Richtlinie gelten seit dem 22. Juli 2019 auch folgende Stoffbeschränkungen (sh. auch Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863): Die bisher gelisteten Stoffe Blei, Quecksilber, Cadmium, Sechswertiges Chrom, Polybromierte Biphenyle (PBB) und Polybromierte Diphenylether (PBDE) wurden um die vier Phthalate Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) ergänzt. Diese unterliegen nun ebenfalls einer Beschränkung mit einer zulässigen maximalen Konzentration von jeweils 0,1 Gewichtsprozent im homogenen Werkstoff. In Bezug auf diese vier Stoffe gilt zudem:

Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt ab dem 22. Juli 2021 für medizinische Geräte einschließlich In-vitro-Diagnostika, sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie.

Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt nicht für Kabel oder Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und von vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten, sh. oben.

Die Beschränkung von DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung von DEHP, BBP und DBP durch Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegt.