Investitionsförderung : Von Prämie profitieren

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Die aws Investitionsprämie richtet sich an Unternehmen aller Wirtschaftszweige, die im Zeitraum von 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 mit Investitionen beginnen. Für viele Unternehmen ist das doppelt interessant: Zum einen werden damit eigene Investitionen im Unternehmen gefördert, zum anderen sind viele von Unternehmen angebotene Produkte und Leistungen wiederum als Investitionen von Firmenkunden förderfähig und unterstützen damit die Investitionsbereitschaft bei ihren Kunden und Kundinnen!

Wer wird gefördert?

Förderungsfähig sind Unternehmer iSd Unternehmensgesetzbuches (UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen, und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und pauschalierte Unternehmen werden gefördert.

Was wird gefördert?

Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Für die Investitionsprämie muss in der Zeit vom 1. September 2020 bis zum 28. Februar 2021 ein Antrag bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) gestellt werden. Wesentliche Voraussetzung ist, dass „erste Maßnahmen“ im Zusammenhang mit der Investition nicht vor dem 1. August 2020 und nicht später als 28. Februar 2021 gesetzt werden und die Umsetzung (Bezahlung und Inbetriebnahme) bis 28. Februar 2022 erfolgt (für Großprojekte über 20 Millionen Euro exkl. USt. bis 28. Februar 2024).

„Erste Maßnahmen“ sind: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Nicht schädlich sind hingegen etwa vor dem 1. August 2020 bereits erfolgte Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche. Wenn die Zeit knapp wird, sollten jedenfalls spätestens bis zum 28. Februar 2021 nachgewiesene „erste Maßnahmen“ gesetzt werden, um die Zuerkennung der Investitionsprämie zu sichern.

7 bis 14 Prozent

Generell gilt ein Fördersatz von 7 Prozent. Werden die in den Förderrichtlinien definierten Voraussetzungen hinsichtlich „Ökologisierung“, „Digitalisierung“ oder „Gesundheit“ erfüllt, gilt ein Fördersatz von 14 Prozent. Es rechnet sich also, sich mit den Richtlinien vertraut zu machen und damit die Investitionsprämie optimal im eigenen Unternehmen, aber auch für Firmenkunden zu nützen.

Abrechnung und Auszahlung

Für die Auszahlung muss innerhalb von drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung (Umsetzungsfristen beachten!) eine Abrechnung vorgelegt werden. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung, bei Investitionen über 20 Millionen Euro (exkl. USt.) kann nach Umsetzung von zumindest der Hälfte des Projektes eine Zwischenabrechnung vorgenommen werden. Die Abrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von 12.000 Euro zusätzlich zur Förderwerberin bzw. zum Förderwerber in der Regel von Steuerberatern und Steuerberaterinnen oder Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen zu bestätigen.

Weiteres Wissenswertes

Die Untergrenze pro Antrag liegt bei 5.000 Euro ohne USt. Es können auch mehrere Investitionen in einem Antrag zusammengefasst werden. Die Obergrenze des förderbaren Investitionsvolumens liegt bei 50 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Konzern, das heißt, bei Investitionen über 50 Millionen Euro werden maximal 50 Millionen Euro ohne USt. als Berechnungsgrundlage für die Prämie herangezogen.

Investitionen, für die eine Investitionsprämie gewährt wurde, müssen drei Jahre im österreichischen Betriebsvermögen des Unternehmens verbleiben (Sperrfrist). Ausgenommen davon ist Software, die auch international genutzt werden kann. Steuerrechtlich ist der Zuschuss gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG von der Einkommensteuer befreit.